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Gewaehrleistung


AB 01.01.2002 - "Ein Blick ins Gesetzbuch erleichtert die Rechtsfindung"

Die Gewährleistung für Neufahrzeuge wurde von bisher 6 Monaten auf 2 Jahre angehoben. Zeigt sich innerhalb dieser Zeit ein Mangel, steht dem Händler ein Nachbesserungsrecht zu. Gelingt auch nach zweimaliger Nachbesserung die Fehlerbeseitigung nicht, kann der Käufer den Kaufvertrag zurück abwickeln oder den Preis mindern. Bei neuen Sachen wird von der Fehlerhaftigkeit bei Uebergabe der Sache ausgegangen. Wielange weiss ich jetzt auf anhieb nicht, wuerde mir vorstellen die gesamten 2 Jahre.

Die gesetzliche Gewährleistungsrecht ist ein anderer Fachbegriff als der der Garantie. Die Garantie ist nicht gesetzlich "auferlegt", sondern Basis ist ein Garantievertrag d.h. es ist ist eine Vertragsleistung deren rechtliche Konsequenzen vertraglich ausgestaltet werden koennen.

Problematisch wird es mit der Gewaehleistung bei gebrauchten Sachen, wobei nur zunaechst davon ausgegangen wird, dass der Fehler zur Zeit der Uebergabe vorlag. Gewaehrleitung ist also locker ausgedrueckt viel weniger als Garantie!

Bei Gebrauchtwagen gilt ab 01.01.2002 eine Mindest-Gewährleistung von einem Jahr beim Kauf eines Verbrauchers vom Unternehmer, § 474 BGB. Auch hier gilt per Gesetz die Gewaehrleistung von 2 Jahren diese KANN aber -und wird es sicher auch- vom Händler durch AGB reduziert werden und zwar auf ein Jahr!

Die erste 6 Monate gilt dabei die Vermutung, dass der Schaden tatsaechlich bei Gefahrenuebergang d.h. uebergabe vom Vorbesitzer vorlag. Die weiteren 6 Monate gibt es das Institut der Beweislastumkehr, d.h. der Kaeufer muss nunmehr beweisen , dass der Schaden schon bei Gerfahrenuebergang vorlag.

Die Rechtsfolgen ergeben sich wenn der Fehler bei Gefahrenuebergang Vorlag aus § 437 BGB. Was wirklich wichtig ist, GUTE Rechtschutzversicherungen gibt es bei der Deurag :-))))

Beim Gebrauchtwagenkauf von Privat kann auch weiterhin ein Gewährleistungsausschluß vereinbart wird.

Selbst für Reparaturarbeiten gilt das Gewährleistungsrecht. Allerdings kann die Gewährleistungszeit auch hier von 2 Jahren auf 1 Jahr verkürzt werden.

Zeitgleich wurde auch geregelt, dass ein Kostenvoranschlag nicht mehr in Rechnung gestellt werden darf.


Das war jetzt mal nen Schnellschuss weil es doch die eine oder ander Begriffsverwirrung gibt :-)

nen bunten gruss dirk




Anmerkung:

Wer noch Ideen und Erkenntnisse hat, bitte einfach einen Beitrag ins Technikforum unter dem Betreff "A-Z" und unter angabe des Themas. Der Beitrag wird dann ins A-Z mit aufgenommen! Kann eine Weile dauern aber der Wille ist da 3;o)

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